Buchst du für eine Show in Österreich einen Artist, der im Ausland lebt, etwa einen DJ aus Berlin oder einen Live-Act aus London, behältst du von jeder Zahlung 20 % Abzugsteuer ein. Die führst du bis zum 15. des Folgemonats ans Finanzamt ab (§§ 99 bis 101 EStG). Kosten, die du übernimmst, etwa Flug oder Hotel, zählen mit. Die Rechnung kommt ohne österreichische Umsatzsteuer: Die schuldest du über Reverse Charge selbst und ziehst sie meist gleich wieder als Vorsteuer ab. Stand: 1. Oktober 2026. Weiter unten rechnen wir das für einen DJ aus Berlin durch.
Wen es betrifft und wer abzieht
Die Abzugsteuer gilt für alle ohne Wohnsitz in Österreich, die hier selbständig als Künstler:innen oder als Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen Geld verdienen, egal, an wen die Gage geht (§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG). DJs gehören dazu: Sie gestalten den Abend mit ihrer Musik, wirken also an der Unterhaltung mit.
Die Steuer schuldet der Artist. Einbehalten und abführen musst aber du, wenn du die Gage zahlst, und du haftest dafür (§ 100 Abs. 2 EStG). Hast du nichts einbehalten, kann sich das Finanzamt den Betrag bei dir holen.
Zahlst du an eine Agentur im Ausland, betrifft der Abzug den Teil der Gage, der an den Artist weitergeht. Eine Agentur, die nur bucht, wirkt an der Show nicht selbst mit. Den Abzug auf den Anteil des Artists beschränken darfst du aber nur, wenn du Name und Anschrift des Artists und den weitergegebenen Betrag schriftlich hast (§ 5 DBA-Entlastungsverordnung, EStR Rz 8013). Sonst ziehst du vom ganzen Betrag ab.
Wie viel: brutto oder netto
Das Gesetz kennt zwei Wege (§ 99 Abs. 2 und § 100 Abs. 1 EStG):
Was in die Grundlage gehört. Bei der Bruttobesteuerung zählt alles, was der Artist für die Show bekommt: die Gage und alle Kosten, die du übernimmst oder ersetzt, auch Flug oder Hotel, die du direkt zahlst. Nur die Umsatzsteuer bleibt draußen; ersetzte Reisekosten und Tagesgelder bleiben drin. Bei einem Landed Deal ist die ganze Gage die Grundlage, auch der Teil, der für die Anreise gedacht ist.
Was du bei der Nettobesteuerung abziehen darfst. Die Anreise zur Show, die Rückreise nur, wenn danach nicht gleich die nächste Show im Ausland wartet, Nächtigung und Tagesgelder, dazu Gagen, die der Artist anderen Mitwirkenden derselben Show zahlt (EStR Rz 8006c). Der Artist meldet dir die Ausgaben schriftlich mit Belegen, bevor du zahlst, und erklärt, welche Einkünfte in Österreich im selben Jahr schon angefallen sind (wegen der 20.000-€-Grenze). Die Nettobesteuerung musst du aber nicht anwenden: Weil du haftest, darfst du auch brutto abziehen. Dem Artist bleibt dann der Antrag auf Veranlagung (Formular E 7, innerhalb von fünf Jahren, § 102 Abs. 1 Z 3 EStG). Für einen Artist aus London bleibt nur die Bruttobesteuerung, weil das Vereinigte Königreich weder zur EU noch zum EWR gehört.
Schreib ins Angebot, ob die Gage vor oder nach Abzugsteuer gilt. Hast du den vollen Betrag zugesagt, trägst du die Steuer selbst, und zwar hochgerechnet: 25 % der Auszahlung statt 20 % der Gage.
Wann und wie du abführst
- Bei jeder Zahlung. Die Steuer entsteht, wenn das Geld beim Artist ankommt (§ 100 Abs. 4 EStG). Auch von der Anzahlung behältst du 20 % ein, nicht erst vom Rest.
- Bis zum 15. des Folgemonats. Was du in einem Monat einbehalten hast, überweist du in einer Summe an dein Finanzamt (Finanzamt Österreich oder Finanzamt für Großbetriebe), mit der Bezeichnung „Steuerabzug gemäß § 99 EStG“.
- Mit dem Formular E 19. Bis zum selben Tag meldest du die Bemessungsgrundlage und die einbehaltene Steuer (§ 101 Abs. 3 EStG).
- Aufzeichnungen. Zahlungstag, Betrag und Tag der Abfuhr (§ 101 Abs. 2 EStG); bei Nettobesteuerung auch die Mitteilung, die Erklärung über die Einkünfte und Kopien der Belege (EStR Rz 8014).
- Eine Aufstellung für den Artist. Schick der Artist-Seite, was du einbehalten und wann du es abgeführt hast. Das braucht sie für die eigene Steuererklärung.
Kleine Gagen: der Künstler-Sportler-Erlass
Bei kleinen Beträgen darfst du den Abzug weglassen, solange eine spätere Veranlagung ohnehin keine österreichische Steuer ergeben würde. Die Bedingungen stehen im Erlass des Finanzministeriums (31. Oktober 2005, zuletzt geändert am 10. März 2011):
- Der Artist ist eine natürliche Person und bekommt von dir höchstens 1.000 € Honorar. Kostenersätze, die Betriebsausgaben sind (Reise, Nächtigung, Tagesgeld für höchstens fünf Tage an einem Ort), kommen dazu und zählen nicht zur Grenze.
- Der Artist erklärt dir schriftlich, dass die eigenen in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte im Kalenderjahr insgesamt 2.000 € nicht übersteigen. Die WKO setzt dafür 2026 den angepassten Wert von 2.463 € an, die aktuelle Grenze der Erklärungspflicht für beschränkt Steuerpflichtige (§ 42 Abs. 2 EStG); der Erlass selbst nennt 2.000 €. Halte dich im Zweifel an den niedrigeren Betrag.
- Die Erklärung, einen Identitätsnachweis (etwa eine Passkopie) und die Wohnadresse des Artists legst du zu deinen Unterlagen.
Seit der Änderung 2011 gilt der Erlass für alle, die nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG mitwirken, also auch für DJs in Clubnächten. Ist die Erklärung für dich erkennbar falsch, greift er nicht. Stellt sie sich erst später als falsch heraus, kann das Finanzamt die Steuer beim Artist selbst vorschreiben (§ 100 Abs. 3 EStG). Das passt für ein Warm-up oder einen Support-Act aus dem Nachbarland, kaum für einen Headliner.
Doppelbesteuerungsabkommen helfen selten
Fast alle österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen haben eine Künstlerklausel: Besteuern darf das Land, in dem die Show stattfindet. Das gilt auch für die Abkommen mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich. Die Abzugsteuer bleibt also meist trotz Abkommen fällig. Ausnahmen gibt es: Das Abkommen mit Ungarn hat keine Künstlerklausel, und nach dem Abkommen mit Deutschland wird ein Gastspiel nur im Wohnsitzland besteuert, wenn der Aufenthalt ganz oder überwiegend aus deutschen öffentlichen Mitteln oder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird (Art. 17 Abs. 3).
Greift eine DBA-Entlastung, darfst du den Abzug gleich bei der Zahlung kürzen oder weglassen, musst aber nicht (DBA-Entlastungsverordnung). Dafür brauchst du das Formular ZS-QU1 (natürliche Personen) oder ZS-QU2 (juristische Personen) mit der Ansässigkeitsbestätigung der ausländischen Steuerbehörde, im Original, auf Papier oder mit qualifizierter elektronischer Signatur. Bis 10.000 € pro Empfänger:in und Kalenderjahr genügt eine schriftliche Erklärung mit den Angaben aus § 2 Abs. 2 der Verordnung. Reichen die Unterlagen nicht, trägst du das Risiko. Ziehst du voll ab, kann der Artist die Steuer später zurückfordern.
Umsatzsteuer: Reverse Charge
Bucht ein Unternehmen eine Dienstleistung, wird sie dort versteuert, wo das Unternehmen sitzt (§ 3a Abs. 6 UStG), für deine Show also in Österreich. Weil der Artist hier weder Sitz noch Betriebsstätte hat, schuldest du die Umsatzsteuer (§ 19 Abs. 1 UStG).
- Die Rechnung kommt netto, mit deiner UID-Nummer, der des Artists und einem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld (§ 11 Abs. 1a UStG). Steht trotzdem Umsatzsteuer drauf, schuldet sie, wer die Rechnung ausgestellt hat, und du kannst sie nicht abziehen. Lass die Rechnung berichtigen.
- Du meldest die Steuer in deiner Umsatzsteuervoranmeldung, zum Steuersatz der Leistung: 13 % für Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler:in (§ 10 Abs. 3 Z 4 UStG), sonst 20 %. Im selben Zug ziehst du sie als Vorsteuer ab, wenn du voll vorsteuerabzugsberechtigt bist (§ 12 Abs. 1 Z 3 UStG). Unterm Strich: null.
- Das gilt, wenn du als Unternehmen buchst. Bist du für die Umsatzsteuer kein Unternehmen, etwa ein Verein ohne unternehmerische Tätigkeit, wird die Leistung dort versteuert, wo die Show stattfindet, und die Artist-Seite schuldet österreichische Umsatzsteuer. Lass das prüfen.
Was auf Angebot und Rechnung gehört
Kommt die Rechnung von einer Agentur, achte auf diese Punkte:
- Wer abrechnet. Name und Anschrift des Artists und der Agentur, und in wessen Namen die Rechnung ausgestellt ist.
- Gage und Kosten getrennt. Der Deal-Typ in Worten, die Gage und jeder Kostenposten in einer eigenen Zeile. So kannst du die Grundlage ablesen.
- Vor oder nach Abzugsteuer. Ein Satz wie „Gage vor Abzugsteuer; 20 % werden nach § 99 EStG einbehalten“ erspart dir die Diskussion bei der Abrechnung.
- Der Anteil des Artists. Rechnet eine Agentur im Ausland ab und soll nur dieser Anteil besteuert werden, brauchst du den weitergegebenen Betrag schriftlich.
- Umsatzsteuer. Keine österreichische Umsatzsteuer, dafür beide UID-Nummern und der Reverse-Charge-Hinweis.
- Zahlungen. Anzahlung und Rest mit Datum. Jede Zahlung bekommt ihren eigenen Abzug.
Rechnet eine Agentur in Österreich im eigenen Namen ab, schreib in den Vertrag, wer einbehält und abführt. Sonst fehlt der Abzug, oder er passiert doppelt. Bei Shows über infract steht die Abzugsteuer schon im Angebot. Was jede Rechnung enthalten muss, steht im Glossar.
Beispiel: ein DJ aus Berlin in Wien
Ein 600er-Club in Wien bucht [Artist A], DJ mit Wohnsitz in Berlin, für 3.000 € landed. Die Flüge zahlt die Artist-Seite aus der Gage (320 € hin und retour), das Hotel zahlt der Club direkt (180 €). Die Gage gilt vor Abzugsteuer; 50 % sind bei Vertragsabschluss im Mai fällig, der Rest nach der Show im Juni.
Brutto. Von der Anzahlung über 1.500 € behält der Club 300 € ein und überweist 1.200 €; die 300 € gehen bis 15. Juni ans Finanzamt. Mit der Restzahlung im Juni behält er 20 % von 1.680 € ein (Restgage plus Hotel), also 336 €, überweist 1.164 € und führt die 336 € bis 15. Juli ab. Zusammen sind das 636 €.
Netto. Weil Berlin in der EU liegt, kann die Artist-Seite Flug und Hotel vor der ersten Zahlung mit Belegen melden und erklären, dass die Einkünfte in Österreich heuer unter 20.000 € bleiben. Dann sind es 536 €, also 100 € weniger. Ob sich für 100 € das Belegesammeln vor der ersten Zahlung auszahlt, entscheidet die Artist-Seite.
Volle Gage zugesagt. Sagt der Club 3.000 € ohne Abzug zu, trägt er die Steuer selbst: 25 % von 3.180 €, also 795 €.
Umsatzsteuer. Die Rechnung lautet auf 3.000 € netto mit Reverse Charge. Der Club meldet die österreichische Umsatzsteuer und zieht sie in derselben Voranmeldung als Vorsteuer ab.
Checkliste
- Wo ist der Artist steuerlich ansässig: in der EU oder im EWR oder anderswo? Davon hängt ab, ob netto geht.
- Ins Angebot: Gage vor Abzugsteuer, Deal-Typ und wer welche Kosten trägt.
- Kleine Gage: Erklärung, Identitätsnachweis und Adresse für den Künstler-Sportler-Erlass einholen.
- Netto gewünscht: Ausgaben mit Belegen und die Erklärung über die Einkünfte in Österreich vor der ersten Zahlung anfordern.
- Greift ein Abkommen: ZS-QU1 oder ZS-QU2 im Original, oder bis 10.000 € im Jahr die schriftliche Erklärung.
- UID-Nummern austauschen, dann die Rechnung prüfen: netto, beide UID-Nummern, Reverse-Charge-Hinweis, Gage und Kosten getrennt.
- Bei jeder Zahlung 20 % einbehalten, auch bei der Anzahlung, und bis zum 15. des Folgemonats mit dem Formular E 19 abführen.
- Die Umsatzsteuer aus Reverse Charge in derselben Voranmeldung melden und als Vorsteuer abziehen.
- Aufzeichnungen und Belege aufheben, der Artist-Seite eine Aufstellung schicken.
Andersrum: Artists aus Österreich in Deutschland
Spielt ein Artist aus Österreich in Deutschland, behalten deutsche Promoter:innen (steuerlich: Veranstalter:innen) die Ausländersteuer ein (§ 50a EStG): 15 % plus 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf, zusammen 15,825 % der Gage. Was anders läuft als in Österreich:
- Freigrenze. Bis 250 € je Auftritt wird nichts einbehalten. Darüber wird die ganze Gage besteuert.
- Reisekosten. Reise und Hotel, die Promoter:innen zu den tatsächlichen Kosten zahlen oder ersetzen, bleiben draußen, Verpflegung bis zu den Pauschbeträgen. Steckt die Reise in einem Landed Deal, wird sie mitbesteuert.
- Netto. Bei Wohnsitz in der EU oder im EWR lassen sich Ausgaben abziehen; dann sind es 30 % (für Körperschaften 15 %).
- Abfuhr. Vierteljährlich bis zum 10. des Monats nach dem Quartal, elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
- Zurück in Österreich. Nach dem Abkommen darf Deutschland die Auftrittsgage besteuern; Österreich nimmt sie von der Besteuerung aus und berücksichtigt sie nur beim Steuersatz für das übrige Einkommen (Art. 17 und 23 DBA Deutschland).
- Künstlersozialabgabe. Promoter:innen, die abgabepflichtig sind, zahlen auch die Künstlersozialabgabe: 4,9 % der Gage im Jahr 2026 und 5,0 % ab 2027, auch für Artists aus dem Ausland, die einbehaltene Ausländersteuer mitgerechnet. Das sind eigene Kosten der Promoter:innen, zusätzlich zur Gage.
- Umsatzsteuer. Die Rechnung geht netto mit Reverse Charge raus; die deutsche Umsatzsteuer schulden die Promoter:innen (§ 13b UStG).
Das ist eine allgemeine Information, keine Steuerberatung. Lass deinen Fall von einer Steuerberatung prüfen.