Geld und Steuern
DBA-Entlastung
Auch genannt Entlastung an der Quelle, Quellensteuerentlastung, Doppelbesteuerungsabkommen
Weniger oder keine Abzugsteuer, weil ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzland gibt. Bei Auftritten selten: Meist darf das Land der Show besteuern.
Doppelbesteuerungsabkommen regeln, welches Land welche Einkünfte besteuern darf. Für Auftritte enthalten fast alle eine Künstlerklausel (Artikel 17 im OECD-Musterabkommen): Das Land, in dem die Show stattfindet, darf die Gage besteuern, egal wo der Artist wohnt. Deshalb fällt die österreichische Abzugsteuer meist auch bei Artists aus Deutschland oder dem Vereinigten Königreich an.
Entlastung gibt es, wo ein Abkommen dieses Recht wegnimmt. Beispiele, Stand 1. Oktober 2026: Das Abkommen mit Ungarn hat keine Künstlerklausel. Und nach dem Abkommen mit Deutschland wird ein Gastspiel nur im Wohnsitzland besteuert, wenn der Aufenthalt ganz oder überwiegend aus deutschen öffentlichen Mitteln unterstützt wird.
So läuft’s in Österreich
Promoter:innen dürfen die Entlastung gleich bei der Zahlung berücksichtigen, müssen aber nicht (DBA-Entlastungsverordnung). Dafür braucht es das Formular ZS-QU1 (natürliche Personen) oder ZS-QU2 (juristische Personen) im Original, unterschrieben und von der ausländischen Steuerbehörde bestätigt. Bis 10.000 € pro Empfänger:in und Kalenderjahr reicht eine schriftliche Erklärung mit den Angaben, die die Verordnung aufzählt. Reichen die Unterlagen nicht, haften die Promoter:innen. Ohne Entlastung an der Quelle holt sich der Artist die Steuer später zurück.
Beispiel
Ein Club in Wien bucht [Artist A] aus Budapest für 1.200 €. Mit der unterschriebenen Erklärung (unter 10.000 € im Jahr) und ohne Künstlerklausel im Abkommen kann der Club die vollen 1.200 € zahlen, statt 240 € einzubehalten.
Worauf du achten solltest
- Deutschland. Dort dürfen Promoter:innen in der Regel nur mit einer Freistellungsbescheinigung des BZSt weniger einbehalten. Ohne sie wird voll abgezogen, auch wenn ein Abkommen weniger erlauben würde.
- Agenturen. Geht die Gage an eine Agentur, braucht die Entlastung an der Quelle Name und Anschrift des Artists und den weitergegebenen Betrag, schriftlich. Ohne diese Angaben ist sie ausgeschlossen (§ 5 DBA-Entlastungsverordnung).
Das ist eine allgemeine Information, keine Steuerberatung. Lass deinen Fall von einer Steuerberatung prüfen.
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