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Geld und Steuern

Reverse Charge

Auch genannt Übergang der Steuerschuld, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Das Unternehmen, das eine Leistung aus dem Ausland bezieht, schuldet die Umsatzsteuer statt der leistenden Seite. Die Rechnung kommt netto, mit beiden UID-Nummern und einem Hinweis darauf.

Zwischen Unternehmen wird eine Dienstleistung grundsätzlich dort versteuert, wo das empfangende Unternehmen sitzt (in Österreich § 3a Abs. 6 UStG, in der ganzen EU gleich). Hat die leistende Seite dort kein Unternehmen, schuldet das empfangende Unternehmen die Umsatzsteuer (§ 19 Abs. 1 UStG) und zieht sie meist in derselben Voranmeldung als Vorsteuer wieder ab. Für Shows heißt das, Stand 1. Oktober 2026:

  • Artist aus dem Ausland, Promoter:in in Österreich: Die Rechnung kommt netto. Du meldest österreichische Umsatzsteuer zum passenden Steuersatz (13 % für Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler:in, sonst 20 %) und ziehst sie als Vorsteuer ab.
  • Agentur oder Artist in Österreich, Promoter:in in einem anderen EU-Land: Die Rechnung geht ohne österreichische Umsatzsteuer raus; die Promoter:innen versteuern bei sich, in Deutschland nach § 13b UStG.
  • Promoter:in außerhalb der EU: auch keine österreichische Umsatzsteuer, weil die Leistung im Ausland ausgeführt wird.

Beispiel

[Artist A] aus Berlin stellt einem Wiener Club 3.000 € netto in Rechnung, mit beiden UID-Nummern und dem Hinweis „Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger“. Gilt der Steuersatz von 13 %, meldet der Club 390 € Umsatzsteuer und 390 € Vorsteuer in derselben Voranmeldung. Unterm Strich: 0 €.

Worauf du achten solltest

  • Hinweis und beide UID-Nummern sind Pflicht (§ 11 Abs. 1a UStG). Wer aus Österreich an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land mit Reverse Charge abrechnet, stellt die Rechnung bis zum 15. des Folgemonats aus.
  • Trotzdem ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet, wer die Rechnung ausgestellt hat, und du kannst sie nicht abziehen. Lass die Rechnung berichtigen.
  • Kund:innen ohne Unternehmen: kein Reverse Charge. Künstlerische Leistungen an Kund:innen, die kein Unternehmen sind, werden dort versteuert, wo die Show stattfindet.
  • Tickets folgen einer eigenen Regel: Eintritt wird immer am Ort der Veranstaltung versteuert.

Das ist eine allgemeine Information, keine Steuerberatung. Lass deinen Fall von einer Steuerberatung prüfen.

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